> Schadensersatz für Ihren Mercedes Benz

Der Bundesgerichtshof hat am 26.06.2023 die Urteile im Dieselskandal verkündet! Autokäufer können nunmehr auch Schadensersatz fordern, wenn die Hersteller Pflichten bloß fahrlässig verletzt haben. Eine Schädigungsabsicht ist nicht mehr erforderlich!  Es ging um Motoren der Hersteller AudiMercedes Benz und VW.  Die Kunden können Schadensersatz in Höhe von 5 bis 15 % des Kaufpreises geltend machen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte mit Urteil vom 21.03.2023 (Aktenzeichen: C-100/21) ein neues Kapitel im Abgasskandal-Komplex geschrieben und einem Verbraucher im Streit mit Mercedes-Benz Recht gegeben. Danach muss der Autobauer einem Kunden grundsätzlich Schadensersatz zahlen, weil in dessen Diesel-Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasreinigung verbaut worden war. Der EuGH hat letztlich entschieden, dass der Käufer bereits im Falle einer einfachen Fahrlässigkeit des Herstellers Anspruch auf Schadensersatz hat (und nicht erst bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung), wenn ihm durch die Abschalteinrichtung ein Nachteil entstanden ist. Das Landgericht Ravensburg, an das der Rechtsstreit nun zurückverwiesen wurde, muss  nun den Schaden für den Kunden zu beziffern.

An dieser Stelle bereits die wichtigsten Fragen:

> Welche Fahrzeugbesitzer können von dem EuGH-Urteil profitieren?

 

>> Dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte  von der Auto K. GmbH in W. am 20.03.2014 einen gebrauchten Mercedes Benz Typ C 220 CDI zum Preis von 29.999,- € bei einem Kilometerstand 28.591 km gekauft. Das von der Beklagten in Verkehr gebrachte am 15.03.2013 erstmals zugelassene Fahrzeug hat einen Dieselmotor der Schadstoffklasse Euro 5 mit der Motorbezeichnung OM 651. Das Fahrzeug war mit einer Software ausgerüstet, mit der die Abgasrückführung verringert wird, wenn die Außentemperaturen unter einem bestimmten Schwellenwert liegen (sogenanntes Thermofenster).

 

>> Dem Verfahren vor dem BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte im Oktober 2017 von der beklagten Mercedes-Benz Group AG einen Mercedes-Benz C 220 d gekauft, der mit einem Motor der Baureihe OM 651 ausgerüstet ist. Die EG-Typgenehmigung wurde für die Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Die Abgasrückführung erfolgt bei dem Fahrzeug unter anderem temperaturgesteuert und wird beim Unterschreiten einer Schwellentemperatur reduziert. Weiter verfügt das Fahrzeug über eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, bei der die verzögerte Erwärmung des Motoröls zu niedrigeren NOx-Emissionen führt.

 

>> Profitieren von dem Urteil können jedoch potentiell alle Besitzer von Mercedes Benz Fahrzeugen mit Diesel­motoren bis einschließ­lich Euro 6c! Erst nach Euro 6d zugelassene Diesel­motoren sind Messungen der Deutschen Umwelthilfe zu Folge so sauber, wie es die EU-Regeln vorschreiben. Die zuvor zugelassenen Autos stießen bei Fahrten im Straßenverkehr aber viel mehr Stick­oxid aus als im Prüf­stand und als es nach den EU-Regeln zulässig war. Daher hat auch das Verwaltungsgericht Schleswig die Zulassung des VW Motors EA 189 jüngst für rechtswidrig erachtet

 

> Wie lang können Sie Schadensersatzansprüche  geltend machen?

 

Zu beachten ist, dass die Rechte der Autokäufer Verjährungsfristen unterliegen. 

  • Gegenüber dem Autohändler: Bei Neuwagen gilt eine Sachmängelhaftungsfrist von zwei Jahren ab der Übergabe des Autos. Bei Gebrauchten beträgt diese Frist nur ein Jahr.
  • Gegenüber dem Hersteller: Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt aber erst, sobald der Geschädigte Kenntnis darüber hat, sein Auto vom Abgasskandal betroffen ist. Die Verjährung muss für jedes Modell bzw. jede Bauart geprüft werden. Da der Einbau des Thermofenster bei Mercedes-Benz-Fahrzeugen erst sehr spät bekannt geworden ist, dürften Ansprüche im Jahr 2023 noch nicht verjährt sein.

> Wie hoch ist der mögliche Schadensersatzanspruch?

 

Der Schaden­ersatz beläuft sich auf eine Pauschale zwischen 5 % und 15 % des Kaufpreises  bzw. der Finanzierungs- oder Leasingkosten Den Schaden­ersatz erhalten Sie grundsätzlich unabhängig vom Kilo­meter­stand des Wagens in voller Höhe. Einschränkung: Hat der Wagen bereits mehr Kilo­meter geschafft, als ursprüng­lich zu erwarten waren, dann sinkt der Schaden­ersatz (BGH v. 24.01.2022, Az.: VIa ZR 100/21). Allerdings könnte es sein, dass dem Europäischen Gerichtshof die letztgenannte Entscheidung des BGH "zu weit" geht. Eine Rückgabe des Fahrzeuges (Stichwort: "großer Schadensersatz") dürfte nach der neuen Rechtsprechung des BGH wohl nicht mehr möglich war. 


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Hinweis: Bitte die mit * gekennzeichneten Felder ausfüllen.

EuGH-Urteil vom 21.03.2023 stärkt Verbraucher im Dieselskandal

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 21.03.2023 (Aktenzeichen: C-100/21) ein neues Kapitel im Abgasskandal-Komplex geschrieben und einem Verbraucher im Streit mit Mercedes-Benz Recht gegeben . Danach muss der Autobauer einem Kunden grundsätzlich Schadensersatz zahlen, weil in dessen Diesel-Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasreinigung verbaut worden war. Der EuGH hat letztlich entschieden, dass der Käufer bereits im Falle einer einfachen Fahrlässigkeit des Herstellers Anspruch auf Schadensersatz hat (und nicht erst bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung), wenn ihm durch die Abschalteinrichtung ein Nachteil entstanden ist. Das Landgericht Ravensburg, an das der Rechtsstreit nun zurückverwiesen wurde, muss  nun den Schaden für den Kunden zu beziffern. 

> Welche Hersteller und welche Autos sind betroffen?

Dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte  von der Auto K. GmbH in W. am 20.03.2014 einen gebrauchten Mercedes Benz Typ C 220 CDI zum Preis von 29.999,- € bei einem Kilometerstand 28.591 km gekauft. Das von der Beklagten in Verkehr gebrachte am 15.03.2013 erstmals zugelassene Fahrzeug hat einen Dieselmotor der Schadstoffklasse Euro 5 mit der Motorbezeichnung OM 651.

 

Profitieren von dem Urteil können jedoch potentiell alle Besitzer von Autos mit Diesel­motoren bis einschließ­lich Euro 6c Schaden­ersatz zustehen, soweit die Ansprüche nicht inzwischen verjährt (siehe hierzu sogleich) oder eine Klage rechts­kräftig abge­wiesen wurde. Erst nach Euro 6d zugelassene Diesel­motoren sind Messungen der Deutschen Umwelthilfe zu Folge so sauber, wie es die EU-Regeln vorschreiben. Die zuvor zugelassenen Autos stießen bei Fahrten im Straßenverkehr aber viel mehr Stick­oxid aus als im Prüf­stand und als es nach den EU-Regeln zulässig war.

 

> Wie lang können Sie Schadensersatzansprüche  geltend machen?

 

Zu beachten ist, dass die Rechte der Autokäufer Verjährungsfristen unterliegen. 

  • Gegenüber dem Autohändler: Bei Neuwagen gilt eine Sachmängelhaftungsfrist von zwei Jahren ab der Übergabe des Autos. Bei Gebrauchten beträgt diese Frist nur ein Jahr.
  • Gegenüber dem Hersteller: Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt aber erst, sobald der Geschädigte Kenntnis darüber hat, sein Auto vom Abgasskandal betroffen ist. Die Verjährung muss für jedes Modell bzw. jede Bauart geprüft werden. Gerade im Bezug auf das sog. Thermofenster wissen Verbraucher u. E. erst seit Herbst 2022, dass dies ebenfalls als unzulässige Abschalteinrichtung anzusehen ist. Daher dürften Schadensersatzansprüche gegen die Hersteller auch im Jahr 2023 nicht verjährt sein!
  • Auch wenn die Fristen abgelaufen sind, stehen Ihnen womöglich noch sog. Restschadensersatzansprüche zu.

> Wie hoch ist der mögliche Schadensersatzanspruch?

 

Einem Autokäufer steht grundsätzlich die Wahl frei, den sog. "kleinen" oder den "großen Schaden­ersatz­anspruch" geltend zu machen:

 

Der kleine Schaden­ersatz beläuft sich lediglich auf den Minderwert des gelieferten Autos im Vergleich zu einem Wagen, wie er hätte sein sollen. Dies bedeutet, dass Sie das Fahrzeug nicht zurückgeben müssen, sondern behalten können. In Übereinstimmung mit zahlreichen Urteil gehen wir davon aus, dass Sie als Mindest-Schadensersatz 15 % des Kaufpreises sowie 15 % der Finanzierungskosten geltend machen können (etwa Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.12.2019, Aktenzeichen: I-13 U 84/19). Eine einheitliche Rechtsprechung hierzu gibt es jedoch noch nicht. Wir erwarten, dass der Bundesgerichtshof die Frage in den nächsten Monaten endgültig klären wird.  

 

Der große Schaden­ersatz bedeutet faktisch eine Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das heißt, der Kunde erhält den Kauf­preis zurück, muss dafür das Auto zurück­geben und eine "Entschädigung" für die mit dem Wagen gefahrenen Kilo­meter zahlen. Hinzu kommen mögliche Zinsansprüche.