Der Bundesgerichtshof hat am 26.06.2023 die Urteile im Dieselskandal verkündet. Autokäufer können nunmehr auch Schadensersatz fordern, wenn die Hersteller Pflichten bloß fahrlässig verletzt haben. Eine Schädigungsabsicht ist nicht mehr erforderlich! Der Bundesgerichtshof folgt damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Autobesitzer können Schadensersatz in Höhe von 5 bis 15 % des Kaufpreises geltend machen. Besonderes Augenmerk richteten Verbraucherschützer auf das Verfahren Im Verfahren mit dem Aktenzeichen VIa ZR 533/21 hatte der Kläger im Mai 2018 von einem Vertragshändler der Audi AG einen Audi SQ5 Allroad 3.0 TDI, der mit einem Motor der Baureihe EA 896Gen2BiT ausgerüstet ist, gekauft. Allerdings profitieren auch Besitzer anderer Audi-Dieselfahrzeuge von dem Urteil.
> Welche Audi-Fahrzeuge sind betroffen?
Profitieren von dem Urteil können potentiell alle Besitzer von Audi-Fahrzeugen mit Dieselmotoren bis einschließlich Euro 6c zustehen, soweit die Ansprüche nicht inzwischen verjährt (siehe hierzu sogleich) oder eine Klage rechtskräftig abgewiesen wurde. Erst nach Euro 6d zugelassene Dieselmotoren sind Messungen der Deutschen Umwelthilfe zu Folge so sauber, wie es die EU-Regeln vorschreiben. Die zuvor zugelassenen Autos stießen bei Fahrten im Straßenverkehr aber viel mehr Stickoxid aus als im Prüfstand und als es nach den EU-Regeln zulässig war. Daher hat auch das Verwaltungsgericht Schleswig die Zulassung des VW Motors EA 189 jüngst für rechtswidrig erachtet.
> Wie lang können Sie Schadensersatzansprüche geltend machen?
Zu beachten ist, dass die Rechte der Autokäufer Verjährungsfristen unterliegen.
> Wie hoch ist Ihr Schadensersatzanspruch?
Einem Autokäufer steht nunmehr ein pauschaler Schadensersatzanspruch zu, der vom Gericht geschätzt wird. Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass dieser zwischen 5 % und 15 % des Kaufpreises betragen muss. Den kleinen Schadenersatz erhalten Sie grundsätzlich unabhängig vom Kilometerstand des Wagens in voller Höhe.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 21.03.2023 (Aktenzeichen: C-100/21) ein neues Kapitel im Abgasskandal-Komplex geschrieben und einem Verbraucher im Streit mit Mercedes-Benz Recht gegeben . Danach muss der Autobauer einem Kunden grundsätzlich Schadensersatz zahlen, weil in dessen Diesel-Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasreinigung verbaut worden war. Der EuGH hat letztlich entschieden, dass der Käufer bereits im Falle einer einfachen Fahrlässigkeit des Herstellers Anspruch auf Schadensersatz hat (und nicht erst bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung), wenn ihm durch die Abschalteinrichtung ein Nachteil entstanden ist. Das Landgericht Ravensburg, an das der Rechtsstreit nun zurückverwiesen wurde, muss nun den Schaden für den Kunden zu beziffern.
> Welche Hersteller und welche Autos sind betroffen?
Dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte von der Auto K. GmbH in W. am 20.03.2014 einen gebrauchten Mercedes Benz Typ C 220 CDI zum Preis von 29.999,- € bei einem Kilometerstand 28.591 km gekauft. Das von der Beklagten in Verkehr gebrachte am 15.03.2013 erstmals zugelassene Fahrzeug hat einen Dieselmotor der Schadstoffklasse Euro 5 mit der Motorbezeichnung OM 651.
Profitieren von dem Urteil können jedoch potentiell alle Besitzer von Autos mit Dieselmotoren bis einschließlich Euro 6c Schadenersatz zustehen, soweit die Ansprüche nicht inzwischen verjährt (siehe hierzu sogleich) oder eine Klage rechtskräftig abgewiesen wurde. Erst nach Euro 6d zugelassene Dieselmotoren sind Messungen der Deutschen Umwelthilfe zu Folge so sauber, wie es die EU-Regeln vorschreiben. Die zuvor zugelassenen Autos stießen bei Fahrten im Straßenverkehr aber viel mehr Stickoxid aus als im Prüfstand und als es nach den EU-Regeln zulässig war.
> Wie lang können Sie Schadensersatzansprüche geltend machen?
Zu beachten ist, dass die Rechte der Autokäufer Verjährungsfristen unterliegen.
> Wie hoch ist der mögliche Schadensersatzanspruch?
Einem Autokäufer steht grundsätzlich die Wahl frei, den sog. "kleinen" oder den "großen Schadenersatzanspruch" geltend zu machen:
Der kleine Schadenersatz beläuft sich lediglich auf den Minderwert des gelieferten Autos im Vergleich zu einem Wagen, wie er hätte sein sollen. Dies bedeutet, dass Sie das Fahrzeug nicht zurückgeben müssen, sondern behalten können. In Übereinstimmung mit zahlreichen Urteil gehen wir davon aus, dass Sie als Mindest-Schadensersatz 15 % des Kaufpreises sowie 15 % der Finanzierungskosten geltend machen können (etwa Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.12.2019, Aktenzeichen: I-13 U 84/19). Eine einheitliche Rechtsprechung hierzu gibt es jedoch noch nicht. Wir erwarten, dass der Bundesgerichtshof die Frage in den nächsten Monaten endgültig klären wird.
Der große Schadenersatz bedeutet faktisch eine Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das heißt, der Kunde erhält den Kaufpreis zurück, muss dafür das Auto zurückgeben und eine "Entschädigung" für die mit dem Wagen gefahrenen Kilometer zahlen. Hinzu kommen mögliche Zinsansprüche.
Die Kanzlei Stenz & Rogoz gibt Ihnen innerhalb von nur 48 Stunden eine kostenfreie Einschätzung, ob Sie Schadensersatzansprüche geltend machen können. Wir informieren Sie transparent über den Gang des Verfahrens, die damit verbundenen Kosten sowie mögliche Risiken. Am einfachsten ist es, wenn Sie den nachstehenden Fragebogen ausfüllen: