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Der Bundesgerichtshof hat heute über fünf Stunden das Thema "Dieselskandal" mit Verbraucher- und Hersteller-Anwälten verhandelt. Es ging um Motoren der Hersteller Audi, Mercedes Benz und VW.
Im Verfahren mit dem Aktenzeichen VIa ZR 533/21 hatte der Kläger im Mai 2018 von einem Vertragshändler der Audi AG einen Audi SQ5 Allroad 3.0 TDI, der mit einem Motor der Baureihe EA 896Gen2BiT ausgerüstet ist, gekauft. In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen VIa ZR 1031/22 hatte der Kläger im Oktober 2017 von der Mercedes-Benz Group AG einen Mercedes-Benz C 220 d, der mit einem Motor der Baureihe OM 651 ausgerüstet ist gekauft. Ferner ging es in einem weiteren Verfahren um einen VW, der den Motor EA288 verbaut hatte.
Der Ausgang der heutigen Verhandlung wurde mit Spannung erwartet, da der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil vom 21.03.2023 (Aktenzeichen: C-100/21) einem Verbraucher im Streit mit Mercedes-Benz Recht gegeben hatte: Danach muss der Autobauer einem Kunden grundsätzlich Schadensersatz zahlen, weil in dessen Diesel-Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasreinigung verbaut worden war. Für die Haftung reicht nach den Vorgaben des EuGH bereits einfache Fahrlässigkeit des Herstellers (und nicht erst - was der Bundesgerichtshof bislang verlangt hatte - eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung), wenn ihm durch die Abschalteinrichtung ein Nachteil entstanden ist.
Wie hat der Bundesgerichtshof entschieden?
Heute wurde noch keine Entscheidung verkündet. Die Urteile sollen vielmehr am 26.06.2023 gesprochen werden.
Wie haben sich die Richter in der Verhandlung positioniert?
Die Anwälte der Autohersteller argumentierten heute damit, dass es - wie im Fall von VW etwa - eine uneingeschränkte Typ-Genehmigung durch das KBA gegeben habe und sich die Hersteller darauf verlassen hätten. Der Senat ließ Zweifel erkennen, dass dies ausreiche. Daher sind wir vorsichtig optimistisch, dass die Klagen Erfolg haben werden. Die Vorsitzende ließ durchklingen, dass sie sich der Senat zumindest die Geltendmachung des sog. kleinen Schadensersatzes vorstellen könne.
Der kleiner Schadenersatz beläuft sich auf den Minderwert des gelieferten Autos im Vergleich zu einem Wagen, wie er hätte sein sollen. Dies bedeutet, dass das Fahrzeug nicht zurückgeben werden kann, sondern behalten werden muss. Der großer Schadenersatz hingegen bedeutet faktisch eine Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das heißt, der Kunde erhält den Kaufpreis zurück, muss/darf dafür das Auto zurückgeben und eine "Entschädigung" für die mit dem Wagen gefahrenen Kilometer zahlen. Hinzu kommen mögliche Zinsansprüche.
Sobald der BGH seine Urteile verkündet, werden wir an dieser Stelle darüber berichten.
Gerne prüfen wir Ihre Ansprüche gegen Audi, Mercedes und VW:
Um Ihren Fall individuell und kostenfrei bewerten zu können, bitten wir Sie um Übersendung der folgenden Informationen:
Der Bundesgerichtshof hat angekündigt, am 8. Mai 2023 die Folgerungen aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (C-100/21) in "Dieselverfahren" zu erörtern. Im Verfahren mit dem Aktenzeichen VIa ZR 533/21 hatte der Kläger im Mai 2018 von einem Vertragshändler der Audi AG einen Audi SQ5 Allroad 3.0 TDI, der mit einem Motor der Baureihe EA 896Gen2BiT ausgerüstet ist, gekauft. In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen VIa ZR 1031/22 hatte der Kläger im Oktober 2017 von der Mercedes-Benz Group AG einen Mercedes-Benz C 220 d, der mit einem Motor der Baureihe OM 651 ausgerüstet ist gekauft.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 21.03.2023 (Aktenzeichen: C-100/21) ein neues Kapitel im Abgasskandal-Komplex geschrieben und einem Verbraucher im Streit mit Mercedes-Benz Recht gegeben. Danach muss der Autobauer einem Kunden grundsätzlich Schadensersatz zahlen, weil in dessen Diesel-Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasreinigung verbaut worden war. Der EuGH hat letztlich entschieden, dass der Käufer bereits im Falle einer einfachen Fahrlässigkeit des Herstellers Anspruch auf Schadensersatz hat (und nicht erst bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung), wenn ihm durch die Abschalteinrichtung ein Nachteil entstanden ist. Das Landgericht Ravensburg, an das der Rechtsstreit nun zurückverwiesen wurde, muss nun den Schaden für den Kunden zu beziffern.
An diesem Tag will der Bundesgerichtshof Urteile in zwei Verfahren verkünden:
Im Verfahren mit dem Aktenzeichen VIa ZR 533/21 hatte der Kläger im Mai 2018 von einem Vertragshändler der Audi AG einen Audi SQ5 Allroad 3.0 TDI, der mit einem Motor der Baureihe EA 896Gen2BiT ausgerüstet ist, gekauft. Die EG-Typgenehmigung wurde für die Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte vor Abschluss des Kaufvertrags bei einer Überprüfung des auch in das Fahrzeug des Klägers eingebauten Motors eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer sogenannten Aufheizstrategie festgestellt und durch Bescheid vom 1. Dezember 2017 nachträgliche Nebenbestimmungen für die der Beklagten erteilte EG-Typgenehmigung angeordnet. Im Verfahren VIa ZR 533/21 verlangt der Kläger von der Beklagten im Wesentlichen, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den das Fahrzeug betreffenden Kaufvertrag mit dem Vertragshändler und den Darlehensvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht Bonn hatte mit Urteil vom 29. September 2020 (Aktenzeichen: 7 O 313/19) die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Köln hatte mit Urteil vom 14. Oktober 2021 (Aktenzeichen: 18 U 185/20) die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Instanzgerichte sind der Ansicht, dass der Kläger keinen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB unabhängig davon habe, ob in dem Fahrzeug eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien.
In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen VIa ZR 1031/22 hatte der Kläger im Oktober 2017 von der Mercedes-Benz Group AG einen Mercedes-Benz C 220 d, der mit einem Motor der Baureihe OM 651 ausgerüstet ist gekauft. Die EG-Typgenehmigung wurde für die Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Die Abgasrückführung erfolgt bei dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug u.a. temperaturgesteuert und wird beim Unterschreiten einer Schwellentemperatur reduziert. Weiter verfügt das Fahrzeug über eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, bei der die verzögerte Erwärmung des Motoröls zu niedrigeren NOx-Emissionen führt. Das Landgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit die Berufung zurückgewiesen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 17. Dezember 2021 (Aktenzeichen 29 O 286/21) der Klage unter dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung des Klägers überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 5. Juli 2022 (Aktenzeichen: 24 U 314/21) die auf das Recht der unerlaubten Handlung gestützte Klage und darüber hinaus das auf kaufrechtliche Ansprüche gestützte Begehren des Klägers abgewiesen. Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB scheide aus. Der Kläger habe die Voraussetzungen für eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung - das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung unterstellt - nicht schlüssig behauptet, weil es an zu berücksichtigendem Vortrag zu einem vorsätzlichen Verhalten von Repräsentanten der Beklagten fehle.
Wir berichten an dieser Stelle, wie der Bundesgerichtshof entscheiden wird.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 21.03.2023 (Aktenzeichen: C-100/21) ein neues Kapitel im Abgasskandal-Komplex geschrieben und einem Verbraucher im Streit mit Mercedes-Benz Recht gegeben. Danach muss der Autobauer einem Kunden grundsätzlich Schadensersatz zahlen, weil in dessen Diesel-Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasreinigung verbaut worden war. Der EuGH hat letztlich entschieden, dass der Käufer bereits im Falle einer einfachen Fahrlässigkeit des Herstellers Anspruch auf Schadensersatz hat (und nicht, wie es bisher von den deutschen Gerichten häufig angenommen wurde, erst bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung), wenn ihm durch die Abschalteinrichtung ein Nachteil entstanden ist. Das Landgericht Ravensburg, an das der Rechtsstreit nun zurückverwiesen wurde, muss nun den Schaden für den Kunden zu beziffern.
> Welche Hersteller und welche Autos sind betroffen
Dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte von der Auto K. GmbH in W. am 20.03.2014 einen gebrauchten Mercedes Benz Typ C 220 CDI zum Preis von 29.999,- € bei einem Kilometerstand 28.591 km gekauft. Das von der Beklagten in Verkehr gebrachte am 15.03.2013 erstmals zugelassene Fahrzeug hat einen Dieselmotor der Schadstoffklasse Euro 5 mit der Motorbezeichnung OM 651.
Profitieren von dem Urteil können jedoch potentiell alle Besitzer von Autos mit Dieselmotoren bis einschließlich Abgasnorm Euro 6c Schadenersatz zustehen, soweit die Ansprüche nicht inzwischen verjährt (siehe hierzu sogleich) oder eine Klage rechtskräftig abgewiesen wurde. Erst nach Euro 6d zugelassene Dieselmotoren sind Messungen der Deutschen Umwelthilfe zu Folge so sauber, wie es die EU-Regeln vorschreiben. Die zuvor zugelassenen Autos stießen bei Fahrten im Straßenverkehr aber viel mehr Stickoxid aus als im Prüfstand und als es nach den EU-Regeln zulässig war.
> Welche Euro-Abgasnorm hat mein Fahrzeug?
Die Abgasnorm Ihres Fahrzeuges können Sie der Zulassungsbescheinigung Teil I ("sog. Fahrzeugschein") entnehmen. Als grober Anhaltspunkt: Die als zulässig angesehene Abgasnorm 6d gibt es erst seit dem 01.01.2020. Erst zum 01.01.2021 wurde sie für Neuzulassungen verpflichtend. Näheres erfahren Sie hier.
> Wie lang können Sie Schadensersatzansprüche geltend machen?
Zu beachten ist, dass die Rechte der Autokäufer Verjährungsfristen unterliegen.
Gegenüber dem Autohändler: Bei Neuwagen gilt eine Sachmängelhaftungsfrist von zwei Jahren ab der Übergabe des Autos. Bei Gebrauchten beträgt diese Frist nur ein Jahr.
Gegenüber dem Hersteller: Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt aber erst, sobald der Geschädigte Kenntnis darüber hat, sein Auto vom Abgasskandal betroffen ist. Die Verjährung muss für jedes Modell bzw. jede Bauart geprüft werden. Gerade im Bezug auf das sog. Thermofenster wissen Verbraucher u. E. erst seit Herbst 2022, dass dies ebenfalls als unzulässige Abschalteinrichtung anzusehen ist. Daher dürften Schadensersatzansprüche gegen die Hersteller auch im Jahr 2023 nicht verjährt sein!
Auch wenn die Fristen abgelaufen sind, stehen Ihnen womöglich noch sog. Restschadensersatzansprüche zu.
> Wie hoch ist der mögliche Schadensersatzanspruch?
Einem Autokäufer steht grundsätzlich die Wahl frei, den sog. "kleinen" oder den "großen Schadenersatzanspruch" geltend zu machen:
Die Kanzlei Stenz & Rogoz gibt Ihnen innerhalb von nur 48 Stunden eine kostenfreie Einschätzung, ob Sie Schadensersatzansprüche geltend machen können. Wir informieren Sie transparent über den Gang des Verfahrens, die damit verbundenen Kosten sowie mögliche Risiken. Am einfachsten ist es, wenn Sie den nachstehenden Fragebogen ausfüllen: